Justizvollzugsanstalt Burg

Bei Eintritt in den Vollzug werden die Gefangenen im Bereich der Aufnahme untergebracht und ein Aufnahmeverfahren beginnt. Dies umfasst das Kennenlernen des Haftalltages, die Aufnahme des Gefangenen mit der Klärung diverser sozialer Angelegenheiten sowie die Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplanes. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird in der Folge regelmäßig fortgeschrieben und erhält den Behandlungsstand der Gefangenen und die Empfehlungen für die weitere Unterbringung.

BEKLEIDUNG / HABE

In der JVA Burg gibt es Anstaltskleidung.  Im Standardvollzug ist das Tragen privater Kleidung untersagt.

AUFNAHME

DURCH DEN MEDIZINISCHEN DIENST:

In der JVA ist ein Anstaltsarzt mit entsprechendem Personal beschäftigt. Ein entsprechender Bereich ist hierfür eingerichtet.

Jeder Gefangene wird zu Beginn der Haft dem Medizinischen Dienst zugeführt. Hier erfolgt eine Aufnahme zum Gesundheitszustand und Planung möglicher notwendiger medizinischer Maßnahmen.

Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

 

DURCH DEN SOZIALEN DIENST:

Zu Beginn der Haft wird jeder Gefangene durch eine Sozialarbeiterin oder einen Sozialarbeiter aufgenommen. Hierbei werden wichtige Fragen u. a. zum Wohnraumerhalt, Krankenversicherung und Leistungsbezug geklärt.

Mit Ihrer Inhaftierung erlischt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).

Kann im Vollzug gearbeitet werden, so ist der Inhaftierte gegen Arbeitslosigkeit versichert. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat man nach seiner Entlassung ab einer Arbeitsdauer von 360 Arbeitstagen während der letzten zwei Jahre. Eine individuelle Berechnung Ihres tatsächlichen Anspruches auf ALG I, kann aber nur über die Bundesagentur für Arbeit, zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung, geschehen.

Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung werden trotz Arbeit nicht gezahlt und fehlen somit für den späteren Rentenanspruch. Ist das Rentenalter erreicht, kann das vierte Kapitel des SGB XII „Grundsicherung um Alter und bei Erwerbsminderung“ greifen, welches eine Grundrente sichert. Natürlich steht es jedem frei, eigenständig für die Rente vorzusorgen.

Eine Krankenversicherung besteht ebenfalls nicht während Ihrer Inhaftierung. Die ärztliche Versorgung erfolgt innerhalb der JVA Burg.

Der Soziale Dienst im Vollzug unterstützt im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe, vermittelt und begleitet den Gefangenen u.a. bei folgenden Anliegen:

  • Wohnungssuche
  • Anmeldung Krankenkasse
  • Anmeldung beim Jobcenter / Agentur für Arbeit (je nachdem wie lange ein Gefangener während der Haft gearbeitet hat
  • Kontaktaufnahme zur Bewährungshilfe/ Führungsaufsicht
  • Kontaktaufnahme und Vermittlung von Gesprächen mit externen Fachdiensten, wie ZEBRA-Projekte
  • Vermittlung in betreute Wohnformen

AN - UND ABMELDUNG

Gemäß § 55 BMG i.V.m. § 24 Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) des Landes Sachsen-Anhalt werden Meldepflichten durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht begründet, wenn der Gefangene nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

Eine Meldepflicht besteht ebenfalls dann nicht, wenn der Gefangene für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von 12 Monaten nicht überschreitet.

Werden die oben genannten Zeiträume überschritten, werden die Gefangenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf die Adresse der JVA Burg umgemeldet. Über die Mitteilung an die Meldebehörden werden die Gefangenen unterrichtet.

PERSONALAUSWEISPFLICHT / ERSTELLEN EINES AUSWEISES

  • 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAauswG) sagt folgendes aus:

„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen.

Gemäß § 1 Abs.  2 Satz 2 PAG gilt die Ausweispflicht nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird und deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Nur n diesem Fall wird wegen des Fehlens eines Ausweisdokuments kein Bußgeld angeordnet. Die Gefangenen werden von der JVA Burg darüber belehrt, dass eine Ausweispflicht auch für Strafgefangene besteht, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe noch drei Monate oder kürzer andauert. Der Gefangene wird auch darüber belehrt, dass ihn eine Mitwirkungspflicht dahingehend trifft, sich eigenständig an den zuständigen Sozialen Dienst zu wenden, um die Ausstellung eines gültigen Personalausweises zu beantragen.

Sollte ein Personaldokument vorhanden sein, wird dies in der Habe des Gefangenen aufbewahrt.

BEHANDLUNGSANGEBOTE WÄHREND DER HAFT

In der JVA Burg werden verschiedene Gruppen- und Einzelmaßnahmen zur Unterstützung bei der Bearbeitung von vorhandenen Problemlagen und Defiziten angeboten.

 

Hierzu zählen u. a.

SUCHTBERATUNG

  • Durchführung von Motivations- und Therapievorbereitungsgruppen
  • Einzelgespräche
  • Therapievorbereitung

SCHULDNERBERATUNG

  • Einzelgespräche zur Klärung der Schuldensituation
  • Vorbereitung von Insolvenzverfahren

SOZIALES TRAINING

Während des Sozialen Trainings sollen Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung aufgegriffen und die Handlungskompetenzen des Gefangenen in Alltagssituationen verbessert werden. Die Gefangenen erhalten die Möglichkeit, sich Fähigkeiten anzueignen, die sie befähigen sollen, Einstellungen und Verhalten zu hinterfragen und zu verändern.

GRUPPEN ZUR DELIKTAUFARBEITUNG

  • Deliktaufarbeitungsgruppen für verschiedene Deliktgruppen

 ANTI-GEWALT-TRAINING

Das Hauptziel der Maßnahme ist, den Gewalttäter von der Begehung erneuter Gewalttaten abzuhalten und somit seine Opfer zu schützen. Die Gefangenen sollen ihre Selbstbeherrschung über den Umgang mit Sprache zurückgewinnen. Ihnen soll die Sinnlosigkeit ihres Tuns bewusst werden. Weiterhin wird versucht, dem Gefangenen die Situation seiner Opfer näher zu bringen, die bestehenden Verleugnungs- und Rechtfertigungsgründe zu nehmen, um sich so seinem Handeln zu stellen. Dem Gegangenen werden aber gleichzeitig Mittel und Methoden (Ausweichtechniken) vermittelt, welche er nutzen kann, um in immer wiederkehrenden Stress- und Provokationssituationen angemessen reagieren zu können.

FAMILIENBERATUNG

Ist ein psychologisches Verfahren für Familien, bei dem die Familie als soziales System im Zentrum der psychologischen Intervention steht. In der Familientherapie werden positive Veränderungen der Beziehungen zwischen den Mitgliedern von Familien angestrebt.

EINZELGESPRÄCHE MIT SOZIALEM – UND PSYCHOLOGISCHEM DIENST

  • auf Antragstellung möglich
  • für jede Abteilung gibt es zuständige Fachdienste

FREIZEIT- UND SPORTMAßNAHMEN

In der JVA Burg werden verschiedenste Teamsportarten und Freizeitangebote unterbreitet. Die Termine sind den entsprechenden Tagesablaufplänen zu entnehmen.

SEELSORGE

Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin/ einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einer Seelsorgerin/ einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

In der JVA Burg sind vier Seelsorgende (2 katholisch, 2 evangelisch) zuständig und bieten hier Einzel- und Gruppenbetreuung an. Sonntags finden Gottesdienste in der JVA Burg statt. Die Teilnahme setzt eine Antragstellung voraus.

Unter anderem bietet der Bereich Seelsorge auch Freizeitmaßnahmen wie den Chor „K(L)angZeit“ und die Schreibwerkstatt an.

ARBEITSMÖGLICHKEITEN

In der JVA Burg wird über den Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung Arbeiten in Anstaltsbetrieben sowie Unternehmerbetrieben angeboten:

  • Schlosserei
  • Tischlerei
  • Schneiderei
  • „Nordpack“
  • Brennenstuhl

Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungen:

  • Hauptschulkurs
  • Realschulkurs
  • Ausbildung zum Fachlageristen
  • Ausbildung zum Holzmechaniker
  • Arbeitstherapie
  • Qualifizierungsmaßnahme Holz/ Metall

 

Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen

Gröbersche Straße 1

06258 Schkopau

Telefon: 034605 453500

E-Mail: lbbg@justiz.sachsen-anhalt.de

www.lbbg.sachsen-anhalt.de

BESUCH

Der Besuch dient der Aufrechterhaltung und Festigung der sozialen Kontakte der Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie der Untergebrachten.

Die kontinuierliche Besuchsdurchführung stellt eine wesentliche Komponente des Behandlungsvollzuges dar. Vorausgesetzt der Gefangene verfügt über ein tragfähiges, der Erreichung des Vollzugszieles förderliches Umfeld, mit maßgeblichem Anteil an einem erfolgreichen Vollzugsverlauf.

Grundlagen für die Gewährleistung von Besuchen bilden die §§ 33 ff. JVollzGB I LSA und §§ 21 ff. JVollzGB II LSA.

Jeder erwachsene Gefangene hat einen Anspruch auf mindestens 2 Stunden Besuch im Monat. Für erwachsene Untergebrachte beträgt die Besuchszeit im Monat mindestens 10 Stunden.

Die angegebenen Besuchszeiten beinhalten die Kontrolle der Besucher, die Zuführung der Gefangenen und Untergebrachten, die Besuchsdurchführung sowie die abschließende Kontrolle der Gefangenen und Untergebrachten und die Durchsicht der Besuchsräume.

Der Besuchsbereich ist kameraüberwacht.

Jeder Gefangene darf höchstens von drei erwachsenen Personen gleichzeitig, sofern die Genehmigung vorliegt, Besuch empfangen. Die Anzahl der Kinder wird nicht beschränkt.  Es dürfen nicht mehr als die genehmigten Besucher den Besuch wahrnehmen.

Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln oder anderen Gegenständen in das Besuchszentrum ist untersagt. Mitgeführte Sachen müssen in den Schließfächern abgelegt werden.

Für Kleinkinder werden für die Besuchsdurchführung folgende Nahrungsmittel gestattet:

  • 1 Trinkflasche
  • 2x Babybrei
  • Zwieback oder Brötchen (unbelegt)
  • 1 Kleinstpackung (originalverpackt) Kekse

Während des Besuches ist die Übergabe oder die Entgegennahme jeglicher Gegenstände von oder an den Gefangenen grundsätzlich verboten.

Behördliche oder geschäftliche Briefsendungen dürfen nicht an die Gefangenen übergeben werden.

Diese sind wie die normale Briefpost über den Postweg an die JVA Burg zu senden.

Die Besucher können, sofern der Besuch tatsächlich stattgefunden hat, einmal monatlich Besuchergeld von bis zu 20 € an den besuchten Gefangenen überweisen.

Die Gewährung von Langzeit- und Kinderbesuch unterliegt speziellen Voraussetzungen und einem gesonderten Genehmigungsverfahren. Diese können den Anträgen entnommen sowie bei der Abteilung erfragt werden.

KONTONUMMER DER JVA FÜR DIE INHAFTIERTEN PERSONEN

Überweisungen an Gefangene können per Zweckbindung an folgende Kontonummer erfolgen. Eine Information zu den bestehenden Zweckbindungen können in der Aufnahmeabteilung beim zuständigen Abteilungsleiter erfragt werden.

 IBAN:    DE93 8105 3272 0511 0188 00

BIC:       NOLADE21MDG

            

ÜBERWEISUNGEN FÜR DAS TELEFONIEREN

Gefangene können über die Gefangenentelefonie mit der Außenwelt kommunizieren. Für das Telefonieren kann zweckgebunden Geld auf das Konto der JVA Burg eingezahlt werden.

 

GEBEN SIE BITTE IMMER ZWECK UND NAMEN DES INHAFTIERTEN AN!

KONTAKT

JVA Burg

Madel 100

39288 Burg

Ansprechpartnerin: