FAQ

Hier ist Platz für wichtige Fragen und Antworten.

Deine Frage ist nicht dabei, dann sollten wir das ändern.

Über das Kontaktformular sind wir erreichbar. Wir nehmen Fragen, die für viele interessant sein können hier bei den FAQ´s auf.

Diese Homepageseite wird sich also nach und nach füllen!

Wenn das Gericht dich zu einer Geldstrafe verurteilt hast, wird es „deine Akte“ an die Staatsanwaltschaft geben. Die Staatsanwaltschaft wird dich auffordern, die Strafe zu bezahlen.

Du kannst eine Ratenzahlung beantragen. Hierfür kannst du bei der Staatsanwaltschaft anrufen. Diese wird dir ein Formular zuschicken, welches du ausfüllen und mit deinen Einkommensnachweisen zurückschicken kannst. Du kannst auch direkt einen Brief an die Staatsanwaltschaft schreiben und darum bitten die Strafe in Raten zu zahlen. Überlege dir gut, wie viel du wirklich monatlich zahlen könntest ohne in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen.

Enthält deine Geldstrafe Tagessätze:

Beispiel: „…wird verurteilt zu 40 Tagessätzen á 20 €, mithin zu einer Geldstrafe in Höhe von 800 €.“

In diesem Fall hast du zusätzlich die Möglichkeit, die Strafe in Arbeitsstunden abzuleisten. Auch hierfür kannst du bei der Staatsanwaltschaft anrufen oder direkt einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft schicken.

Wenn du Unterstützung benötigst, melde dich gern bei Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt unter 0163-1689075.

Mit wem hattest du diesbezüglich Kontakt? Von wem hast du die Post erhalten? Informiere diese Stelle über deinen neuen Wohnsitz. Das Gericht wird „deine Akte“ an das neue zuständige Gericht in der Nähe des neuen Wohnortes geben und den Sozialen Dienst der Justiz beauftragen sich bei dir zu melden.

Wenn du Unterstützung benötigst, melde dich gern bei Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt unter 0163-1689075.

Wenn du eine feste Arbeit hast, kannst du deine gemeinnützigen Arbeitsstunden wieder in eine Geldstrafe umwandeln lassen und Ratenzahlung beantragen. Hierfür melde dich telefonisch oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, die dich zum Ableisten der Stunden aufgefordert hat und schicke deinen Arbeitsvertrag in Kopie als Nachweis dorthin. Überlege dir gut, wie viel du wirklich monatlich zahlen könntest ohne in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen.

Gelbe Briefe werden von Gerichten und Behörden versendet. Es muss sich nicht um eine Ladung zum Haftantritt handeln. Auch andere wichtige Schreiben werden mit einem gelben Briefumschlag versendet. Der Postbote vermerkt das Datum, wann er den Brief an dich zugestellt hat. Ab diesem Datum beginnen wichtige Fristen zu laufen. Daher ist es ganz wichtig, dass du dir schnell Unterstützung suchst. Wende dich gern an Frau Beckmann von der Diakonie (Tel. 0163-1689075) oder an einen anderen Sozialarbeiter/ Sozialarbeiterin.

Noch nicht unbedingt. Je nachdem, was in dem Brief steht, kann man Schlimmeres verhindern. Du musst unbedingt Handeln und bestenfalls Unterstützer um Rat fragen. Melde dich bei Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt unter 0163-1689075

Die Schulpflicht endet nach 12 Jahren, davon sind 9 Jahre Vollzeitschulpflicht, d.h. wird anschließend nicht eine allgemein bildende Schule besucht, erfüllt man seine Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule. In Sachsen Anhalt drohen Schulschwänzern bis zu 1.000€ Bußgeld. Kannst du die nicht bezahlen, muss du soziale Arbeitsstunden ableisten.

Es kann also passieren, dass du zur Schule gehen musst und dann noch die Arbeitsstunden leisten musst. Die Schulpflicht bleibt weiterhin bestehen.

Es gibt einige soziale Träger, wo das möglich ist. Beispiele wären: Jugendwerk Rolandmühle, Sozialkaufhaus „Brauchbar“. Wende dich gern an Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt (Tel. 0163-1689075), sie kann dich bei der Suche unterstützen.

Siehe hierzu:

https://www.lvkr.de/seite/570863/%C3%BCber-den-haftantritt-(haftvorbereitung).html

Wenn du Unterstützung benötigst, melde dich gern bei Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt (Tel. 0163-1689075)

Siehe hierzu:

https://www.lvkr.de/seite/565350/%C3%BCber-die-(ersten)-zeit-nach-der-entlassung.html

Wenn du Unterstützung benötigst, melde dich gern bei Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt (Tel. 0163-1689075)

Nein. Seit dem 01.07.2021 darf das Überbrückungsgeld von Haftentlassenen nicht mehr auf das Arbeitslosengeld II / Bürgergeld angerechnet werden (§ 11a Abs. 6 SGB II).

Siehe hierzu:

https://www.lvkr.de/seite/556550/%C3%BCber-m%C3%B6glichkeiten-der-haftvermeidung.html

Wenn du Unterstützung benötigst, melde dich gern bei Frau Beckmann vom ZEBRA Projekt (Tel. 0163-1689075)

Ja! Nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Genehmigung strafbar. Somit auch der Besitz von geringen Mengen. Die Staatsanwaltschaft kann bei geringen Mengen von der Strafverfolgung absehen, eine Garantie gibt es hierfür jedoch nicht! Von der Strafverfolgung kann die Staatsanwaltschaft auch bei geringen Mengen nicht absehen, wenn mit den Betäubungsmitteln gehandelt wurde, wenn die Tat in Schulen, Jugendheimen o.Ä. stattgefunden hat oder wenn die Tat Kinder und Jugendliche veranlasst haben könnte dir nachzunahmen.

Wirst du erwischt, droht eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe.

Das hängt von deinem Alter, deinem Geschlecht und von der Höhe deiner Haftstrafe ab.

Bist du männlich, jünger als 27 Jahre und beträgt deine Haftstrafe maximal 2 Jahre und 8 Monate, wirst du in der Jugendanstalt Raßnitz inhaftiert.

Männliche Verurteilte ab 27 Jahren mit einer Haftstrafe bis zu 2 Jahren und 8 Monaten werden in der JVA Volkstedt oder Halle inhaftiert.

Männliche Verurteilte ab 27 Jahren mit einer Haftstrafe über 2 Jahren und 8 Monaten werden in der JVA Burg inhaftiert.

Weibliche Verurteilte mit einer Haftstrafe bis zu 3 Monaten werden in der JVA Halle inhaftiert. Beträgt die Haftstrafe über 3 Monate, werden sie in der JVA Luckau-Duben in Brandenburg inhaftiert.

Siehe hierzu auch

https://www.lvkr.de/seite/558697/%C3%BCber-den-justizvollzug.html

Erwachsene Inhaftierte in Sachsen-Anhalt dürfen 2 Stunden pro Monat Besuch empfangen. Jugendliche Strafgefangene dürfen 4 Stunden pro Monat Besuch empfangen.

Der Besuchsbereich ist kameraüberwacht.

Jeder Gefangene darf höchstens von drei erwachsenen Personen gleichzeitig, sofern die Genehmigung vorliegt, Besuch empfangen. Die Anzahl der Kinder wird nicht beschränkt.  Es dürfen nicht mehr als die genehmigten Besucher den Besuch wahrnehmen.

Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln oder anderen Gegenständen in das Besuchszentrum ist untersagt. Mitgeführte Sachen müssen in den Schließfächern abgelegt werden.

Für Kleinkinder werden für die Besuchsdurchführung folgende Nahrungsmittel gestattet:

  • 1 Trinkflasche
  • 2x Babybrei
  • Zwieback oder Brötchen (unbelegt)
  • 1 Kleinstpackung (originalverpackt) Kekse

Während des Besuches ist die Übergabe oder die Entgegennahme jeglicher Gegenstände von oder an den Gefangenen grundsätzlich verboten.

Behördliche oder geschäftliche Briefsendungen dürfen nicht an die Gefangenen übergeben werden.

Diese sind wie die normale Briefpost über den Postweg an die JVA Burg zu senden.

Die Besucher können, sofern der Besuch tatsächlich stattgefunden hat, einmal monatlich Besuchergeld von bis zu 20 € an den besuchten Gefangenen überweisen.