Jobcenter

Jobcenter im Landkreis Jerichower Land

Das „Zweite Buch Sozialgesetzbuch- Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (SGB II) unterstützt Sie mit folgenden Leistungsarten:

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II)

Das SGB II verfolgt mit den aufgeführten Leistungen das Ziel, die Eigenverantwortung der
Arbeitsuchenden zu stärken, bei der Aufnahme oder dem Beibehalten einer
Erwerbstätigkeit zu unterstützen und für diesen Zeitraum den Lebensunterhalt zu sichern.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden aus Steuergeldern finanziert und übergangsweise zur Absicherung des Existenzminimums gewährt. Deshalb sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

 

ZIELGRUPPE

Leistungen auf Grundsicherung können alle erwerbsfähigen Menschen
erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten können.
Dies schließt neben Arbeitssuchenden auch Erwerbstätige ein.

Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung gemäß § 7 SGB II:
• mindestens 15 Jahre alt
• erwerbsfähig,
• hilfebedürftig und
• gewöhnlicher Aufenthalt

In Deutschland mit Wohnsitz im Landkreis Jerichower Land. Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Leistungsanspruches eine individuelle Beratung erforderlich.

VOR DER HAFTENTLASSUNG - TERMIN BEI DER ARBEITSVERMITTLUNG

Der Termin kann individuell, auch vor der Haftentlassung, über den Eingangs und die Homepage mittels online Terminvergabe vereinbart werden, wenn die JVA zustimmt.
In diesem ersten Gespräch in der Arbeitsvermittlung werden sämtliche personenbezogene Daten erfasst, der berufliche Werdegang inkl. der
vorhandenen Kenntnisse dokumentiert, ein Integrationsziel mit Zielberuf festgelegt, wenn möglich, ein Angebot (Arbeit, Ausbildung oder eine Maßnahme) unterbreitet und
eine Eingliederungsvereinbarung mit Rechten und Pflichten für beide Seiten geschlossen.

BEZAHLT MIR DAS JOBCENTER MEINEN FÜHRERSCHEIN UND EIN AUTO?

Übernahme der Kosten für einen Führerschein ODER einen PKW ist bei der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich möglich, die individuelle Prüfung der Voraussetzung erfolgt durch eine Antragstellung auf Leistungen aus dem sogenannten Vermittlungsbudget (Ermessensentscheidung).

BIN ICH MIT ÜBER 30 JAHREN ZU ALT FÜR EINE AUSBILDUNG?

Für eine anerkannte, arbeitsmarktlich gefragte Ausbildung ist man nie zu alt!
Die Jobcenter und die Arbeitsagenturen fördern u. a. seit 2013 über die sogenannte Qualifizierungsoffensive gezielt auch Arbeitsuchende über 25 Jahren, die keine oder keine verwertbare Berufsausbildung besitzen.

Verschiedene Alternativen sind möglich:

Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, Förderung einer Umschulung bei einem Bildungsträger oder Förderung einer betrieblichen Einzelumschulung.
Anrechnung „Ü-Geld“? Welche Dokumente sind für die Antragstellung wichtig?

Das Überbrückungsgeld ist als einmalige Einnahme zu anzurechnen, soweit die Antragstellung auf Arbeitslosengeld II im selben Monat des Zuflusses erfolgt. Eine
Antragstellung auf Arbeitslosengeld II wirkt immer auf den Monatsersten zurück.
Als Nachweis ist das entsprechende Dokument von der Justizvollzugsanstalt zur Höhe
des Überbrückungsgeldes und der Nachweis des Zuflusses (bei Überweisung der entsprechende Kontoauszug) erforderlich.

BEANTRAGUNG ERSTAUSSTATTUNG

Nach der derzeit gültigen Richtlinie wird für einen Ein- Personen- Haushalt eine Wohnungserstausstattung in Höhe von bis zu 820 EUR gewährt, soweit diese erforderlich ist.
Eine Wohnungs- Erstausstattung muss beim Jobcenter gesondert beantragt werden.
Die Hilfeleistung für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ist bei entsprechendem Nachweis auch nach einer Haftentlassung zu erbringen, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war.

Ggf. im Rahmen mit der Erstausstattung der Wohnung entstehende Kosten, wie bspw. für das Ausleihen eines Transporters, sind mit gewährter Pauschale abgedeckt und
können vom Jobcenter nicht zusätzlich übernommen werden.

MIETKAUTION ALS DARLEHN

Eine Mietkaution kann grundsätzlich gewährt werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zum Bezug einer Unterkunft besteht.
In erster Linie sind somit Wohnungen zu suchen, für welche keine Kaution verlangt wird, bzw. es ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter vorrangig. Im überwiegenden Teil der Fälle wird dies entsprechend möglich sein.
Bei einer erforderlichen Bewilligung erfolgt diese als Darlehen. Ein Darlehen für eine Mietkaution ist spätestens beim Auszug aus der Wohnung zurückzuzahlen.

ICH HABE MIETSCHULDEN!

Mietschulden können im Bedarfsfall darlehensweise übernommen werden.
Das Darlehen dient der Vermeidung von Wohnungslosigkeit- nicht etwa zur Beseitigung von Schulden. Bei Bezug einer neuen Unterkunft nach der Haftentlassung wird somit regelmäßig kein Anspruch auf ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden bestehen.

ABTRITTSERKLÄRUNG

Soweit gewünscht, erfolgt die Zahlung der Miete direkt an den Vermieter. Hierzu sollte möglichst eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden.

HÖHE DER REGELLEISTUNG UND KOSTEN DER UNTERKUNFT - WAS IST ANGEMESSEN?

Die Höhe der Regelleistung beträgt für einen Alleinstehenden derzeit 449, 00 EUR monatlich.
Die angemessenen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung richten sich gem. der derzeit gültigen Richtlinie nach Wohnort und den im Haushalt lebenden Personen.

  1. B. für Burg in einem Ein-Personen-Haushalt:

Bis zu 50 qm Wohnfläche – Bis zu 307,50 EUR für Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten
Bis zu 72,50 EUR Vorauszahlungen für – Heizkosten (bei Fernwärme 79,50 EUR monatlich):

Es empfiehlt sich, vor Abschluss eines Mietvertrages dem Jobcenter Jerichower Land das individuelle Wohnungsangebot zur Prüfung der Angemessenheit vorzulegen.

Die Höhe der Regelleistung beträgt für einen Alleinstehenden derzeit 449, 00 EUR monatlich.
Die angemessenen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung richten sich gem. der derzeit gültigen Richtlinie nach Wohnort und den im Haushalt lebenden Personen.

  1. B. für Burg in einem Ein-Personen-Haushalt:

Bis zu 50 qm Wohnfläche – Bis zu 307,50 EUR für Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten
Bis zu 72,50 EUR Vorauszahlungen für – Heizkosten (bei Fernwärme 79,50 EUR monatlich)

Es empfiehlt sich, vor Abschluss eines Mietvertrages dem Jobcenter Jerichower Land das individuelle Wohnungsangebot zur Prüfung der Angemessenheit vorzulegen.

ICH HABE KEIN BANKKONTO!

Die Auszahlung erfolgt in dem Fall mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Scheck)
Dieser ist bei der Postbank in Magdeburg einzulösen Das Grundentgelt liegt je Scheck derzeit bei 2,85 EUR und erhöht sich je nach Höhe der Leistung um mindestens 3,50 EUR.
Wird ein Nachweis (z. B. von der Sparkasse) erbracht, dass die Einrichtung eines Kontos abgelehnt wird, ist die Erbringung der Leistung als kostenfreier Postscheck möglich.

WANN BEKOMME ICH DAS ERSTE MAL LEISTUNGEN?

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ist eine Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen vorgesehen.

SANKTIONEN

Sanktionen können eintreten, wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten oder Arbeits- bzw. Maßnahmeangebote ohne wichtigen Grund abgelehnt werden.

Vor der Entscheidung zu einer Sanktion wird der Betroffene stets angehört.
Empfehlung: Möglichkeit der Anhörung unbedingt nutzen, ggf. persönlichen Beratungstermin vereinbaren

MÖGLICHKEITEN / UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE / KONSEQUENZEN FÜR ANGEHÖRIGE!

Eine Bedarfsgemeinschaft kann auch aufrechterhalten werden, wenn ein
Partner inhaftiert ist. Der inhaftierte Partner hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Der im Leistungsbezug verbleibende Partner erhält ab der Inhaftierung des Partners den vollen Regelbedarf.
Der Mietanteil des Inhaftierten wird auf die anderen Mietglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt.

KONTAKT

Jobcenter Jerichower Land

Martin- Luther Straße- 21

39288 Burg

Tel: 03921-9133

www.jobcenter-jerichower-land.de

Ansprechpartnerin: